Am Beispiel der Markenanmeldungen von kiwimekko und NÄHmaste, die ich für Christina Schnoor durchgeführt habe, lässt sich nachvollziehbar darstellen, wann eine Wortmarken- und wann eine Wortbildmarkenanmeldung in Betracht kommt.
Kurze Erklärung zu den Markenformen: Bei einer Wortmarke wird tatsächlich nur das Wort, bei einer Wort-Bild-Marke das Logo angemeldet. Für gewöhnlich ist das Wort, das angemeldet werden soll, zusammen mit einem Bildelement.
Sowohl bei kiwimekko als auch bei NÄHmaste handelt es sich um Fantasiebezeichnungen. Bei NÄHmaste ist zu erkennen, dass es sich um ein Zusammenspiel aus Nähen und Namaste handelt. Was das bedeutet, ist jedoch unklar.
Bei Bezeichnungen, die nicht aus sich heraus verständlich sind, kommt eine Wortmarkenanmeldung in Betracht. Warum?
Das Markenamt prüft eine Markenanmeldung allein auf absolute Schutzhindernisse. Diese liegen etwa dann vor, wenn eine Markenanmeldung nicht unterscheidungskräftig ist. Das ist der Fall, wenn eine Bezeichnung glatt beschreibend für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen ist. Zum Beispiel dann, wenn das Wort „Nähzeug“ für Produkte zum Nähen angemeldet werden würde.
Bei beschreibenden Bezeichnungen ist zu überlegen, ob gegebenenfalls eine Wortbildmarkenanmeldung Sinn macht, um zur Eintragung zu gelangen. Hier kann der beschreibende Charakter der Bezeichnung überwunden werden, wenn die grafische Ausgestaltung, die mit angemeldet wird, prägnant ist.
Zu beachten ist, dass bei einer Wortbildmarkenanmeldung immer nur beides im Zusammenspiel geschützt ist. Das bedeutet, dass der Schutzumfang sich bei Wortbildmarken an der Bezeichnung und am Logo beziehungsweise der Grafik und bei Wortmarken allein an dem Wort orientiert.